Promi-Domains: Wenn Stars um ihre Online-Identität kämpfen müssen

Schon in den ersten Anfängen des Kosmos Internet nutzten Spekulanten ihre Chance und registrierten bekannte Namen, um diese später dann teuer an die rechtmäßigen Besitzer verkaufen zu können. Wir haben einige aufregende Fälle aus der Zeit zusammengetragen, als das Internet als Schauplatz für viele Berühmtheiten noch hinten anstand.


Im Fachjargon: Cybersquatting

Cybersquatting, auch Domänenbesetzung oder Domainsquatting, ist die Bezeichnung für das Registrieren von Begriffen als Internet-Domain-Namen, die dem Registrierenden nicht zustehen. Dies kann verschiedene Gründe haben: Im Falle von Personennamen, die unberechtigterweise registriert werden, ist von „Namejacking“ die Rede, werden Markennamen registriert, ohne dass Besitzrecht an diesen vorliegen, handelt es sich um „Brandjacking“. Bei der Registrierung von Namen und Teilen davon, welche mit Personen des öffentlichen Lebens wie z. B. Musikern, Politikern oder Sportlern in Zusammenhang stehen, können sich diese beiden Formen überschneiden.

Wie werden Fälle des Cybersquatting geklärt?

Seit dem Jahr 2000 entscheidet das Schiedsgremium der WIPO über sämtliche Domain-Streitigkeiten. Sie ist eine von mehreren Institutionen, die Domain-Konflikte nach der so genannten Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) der Internet Corportation for Assigned Names and Numbers (ICANN) behandeln.

Dem ein oder anderen Promi ist die Unachtsamkeit in Bezug auf die Sicherung der passenden Domain teuer zu stehen gekommen. Wir haben die spannendsten fünf Fälle herausgesucht:

 

 

1. “madonna.COM”
Die Domain “Madonna.COM” war lange Zeit günstig zu ergattern. 1998 dann, während die amerikanische Pop-Ikone einen Hit nach dem anderen landete, wurde die Domain für 20.000 US-Dollar erworben. Die WIPO (World Intellectual Property Organization) fungierte damals noch nicht als Schiedsgericht für Domain-Streitigkeiten, sonst hätte Schlimmeres vielleicht verhindert werden können. Bis 2000 war unter “madonna.COM” nämlich ein Erotik-Portal zu erreichen, danach nahm sich die WIPO des Falles an.
Das Ergebnis des Verfahrens war, dass die Domain als identisch zu Madonnas Marke angesehen wurde und der Inhaber kein legitimes Interesse an der Domain nachweisen konnte. Kurz gesagt: Sie wurde vom Beklagten in bösgläubiger Absicht registriert. Anders hätte das wohl ausgesehen, wenn bspw. religiöse Inhalte auf der Seite zu finden gewesen wären. In diesem Fall jedoch, und weil es sich sowohl um den Künstlernamen als auch den Eigennamen der Künstlerin handelte, wurde Madonna das Recht auf die Domain zugesprochen. Heute gehört der Künstlerin besagte Domain, nebst anderen länderspezifischen Top-Level-Domains.

2. “jenniferlopez.NET” und “jenniferlopez.ORG”
Jennifer Lopez alias J-Lo konnte sich ihre Domain über den guten Zweck zurückerobern. Ein weiterer Vorteil in dieser Geschichte des Cybersquatting war, dass J-Lo sich ihren Namen bereits markenrechtlich hatte schützen lassen. So konnte die US-amerikanische Sängerin und Schauspielerin einen Schiedsspruch der WIPO erlangen, der es den Betreibern von kommerziellen Webseiten mit den Domains “jenniferlopez.NET” und “jenniferlopez.ORG” untersagte, diese weiterhin zu nutzen. Die Begründung lag mitunter darin, dass die Inhaber keine berechtigte und faire Verwendung für die Domain vorweisen konnten, da sie die Einnahmen durch Werbeeinblendungen generierten. Da die Beklagten außerdem im Whois ihre wahren Identitäten verbargen, konnte von einer bösgläubigen Absicht ausgegangen werden.

3. “brucespringsteen.COM”

Eigentlich sollte es Grund zur Freude hervorrufen, wenn Stars ihren Fans huldigen. Wenn dafür aber die Domain verwendet wird, die vermeintlich dem Star selbst zusteht, kann dies das Gegenteil bewirken. Der Fan, dem die Domain “brucespringsteen.COM” gehörte, leitete den gesamten Traffic auf ein Celebrity-Portal weiter.
Doch auch für Mega-Stars gibt es keinen “herangewachsenen” markenrechtlichen Anspruch auf den eigenen Namen. Der Star beantragte deshalb im Jahr 2001 ein Schlichtungsverfahren bei der WIPO. Der Inhaber begründete sein Vorgehen damit, dass die Nutzung eines Künstlernamens für eine Webseite zu vergleichen sei mit der Verwendung eines Namens, den man auf das Cover eines Magazins drucke. Da die Adresse nicht in böser Absicht registriert wurde und dem Beklagten “gewisse Rechte oder ein legitimes Interesse” an der Nutzung anzuerkennen waren, bekam er den Zuspruch.

4. “nicholekidman.COM”

Im Falle der Schauspielerin Nicole Kidman machte sich der Inhaber einen gängigen Tippfehler zunutze. Rief man die Adresse “nicholekidman.COM” auf, so ploppte eine Vielzahl an Pop-Up-Werbungen auf. Bevor man die Seite verlassen konnte, musste man diese zunächst schließen. Die notwendigen Klicks, die fehlgeleitete Nutzer tätigen mussten, sollten den Inhaber bereichern. Kidman hatte jedoch das Recht auf ihrer Seite und das WIPO-Panel kam zu dem Ergebnis, dass “nicholekidman.COM” der Marke Kidmans zum Verwechseln ähnlich sei und der Unterschied zum Namen der populären Schauspielerin in einem beabsichtigen Schreibfehler liege. Da der Inhaber kein Recht oder legitimiertes Interesse am Domain-Namen hatte und sie zudem in bösartiger Absicht registriert und genutzt wurde, wurde die Domain an Nicole Kidman übertragen.

5. ”sting.COM”

Gordon Sumner, der Frontman von The Police, war sich seines vermeintlich allseits bekannten Spitznamens "Sting" scheinbar zu sicher. Er wollte nämlich den damaligen Besitzer der Domain “sting.COM” dazu zwingen, ihm die Domain zu übertragen, da man den Namen "Sting" allgemein mit ihm gleichsetzen würde. Der Unterschied zwischen Madonnas und Stings Fall ist, dass Sting nicht der echte Name des Sängers ist. Zudem konnte dem rechtmäßigen Besitzer keine bösgläubige Nutzung der Domain nachgesagt werden.


Die WIPO entschied im Jahr 2000, dass „sting.COM“ als generische Domain zu werten ist und Gordon Sumner alias Sting damit kein Anrecht auf diese Domain hat. Der Begriff hätte ebenso von einem Imker oder anderen registriert werden können. Mittlerweile kann der Künstler die Domain sein Eigen nennen, der Kaufpreis ist unbekannt.

Cybersquatting verhindern

Wer den eigenen Namen oder auch den Künstlernamen als Domain nicht in fremden Händen wissen will, sollte seinen Namen als Marke schützen lassen. Dennoch ist es zu empfehlen, sich eine Varietät an Domains rund um den eigenen Namen zuzulegen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Das Cybersquatting trifft im juristischen Zusammenhang auf immer weniger Verständnis: Inzwischen gilt es vielmehr als vorsätzliche Entführung von bekannten Eigen- und Künstlernamen. Oft richtet sich die Entscheidung danach, wer den Eigennamen innehat: Der Besitzer des Eigennamens sollte dann auch im Besitz der dazu passenden Domain sein.