Dividendenpolitik

Die Dividenden-Policy von United Internet sieht vor, ca. 20 – 40 % des bereinigten Konzernergebnisses nach Minderheitenanteilen (das auf die „Anteilseigner der United Internet AG“ entfallende bereinigte Konzernergebnis – gemäß Konzern-Gesamtergebnisrechnung) an die Aktionäre auszuschütten, sofern die Mittel nicht für die weitere Unternehmensentwicklung benötigt werden.

ENTWICKLUNG DER DIVIDENDE ⁽¹⁾ 2019 2020 2021 2022 2023
Dividende je Aktie (in €) 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50
Gesamtausschüttung (in Mio. €) 93,9 93,6 93,4 86,4 86,4
Ausschüttungsquote 22,2 % 32,3 % 22,4 % 23,5 % 37,1 %
Bereinigte Ausschüttungsquote ⁽²⁾ 23,6 % 26,7 % 23,7 % 23,1 % 35,6 %
Dividendenrendite ⁽³⁾ 1,7 % 1,5 % 1,4 % 2,6 % 2,2 %
  1. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
  2. Ohne Sonderfaktoren (vgl. Veröffentlichung Geschäftsbericht 2023)
  3. Stand: 31. Dezember

Dividende 2024

Die ordentliche Hauptversammlung vom 17. Mai 2024 hat beschlossen, den für das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United Internet AG in Höhe von EUR 2.148.718.568,53 wie folgt zu verwenden: Ein Teilbetrag von EUR 86.408.147,50 wird als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der Hauptversammlung sind 172.816.295 Aktien für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigt, unter Berücksichtigung von 19.183.705 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Daraus resultiert eine Dividende von EUR 0,50 pro Aktie. Der Restbetrag von EUR 2.062.310.421,03 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Auszahlung an die Aktionäre erfolgt durch die depotführenden Kreditinstitute am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie des darauf zu erhebenden Solidaritätszuschlags von 5,5 % (insgesamt 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Zahlstelle in der Bundesrepublik Deutschland ist die Commerzbank AG, Frankfurt am Main. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf die im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung festgesetzte Steuer angerechnet werden. Der einbehaltene Solidaritätszuschlag ist auf den festgesetzten Solidaritätszuschlag anrechenbar.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages und die von den Depotbanken ausgestellten Steuerbescheinigungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2028 in gesetzlich vorgeschriebener Form beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.

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