Wir führen unser Unternehmen verantwortungsbewusst und sind auf einen langfristigen Bestand des Unternehmens bedacht.
Vorstand und Aufsichtsrat der United Internet AG sehen sich in der Verpflichtung, durch eine verantwortungsbewusste und langfristig ausgerichtete Unternehmensführung für den Bestand des Unternehmens und eine nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen.
Die Corporate Governance bei United Internet orientiert sich am Deutschen Corporate Governance Kodex.
EntsprechensErklärung 2023
Erklärung nach § 161 AktG zur Beachtung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der United Internet AG
Vorstand und Aufsichtsrat der United Internet AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Die United Internet AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 28. April 2022, die mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 wirksam geworden sind und der letzten Entsprechenserklärung vom 16. Dezember 2022 sowie der Aktualisierung der Entsprechenserklärung vom 17. Mai 2023 zugrunde lagen, mit den dort jeweils erklärten Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen des Kodex mit den nachfolgenden Ausnahmen zukünftig entsprechen:
Bildung eines Nominierungsausschusses (Empfehlung D.4)
Der Aufsichtsrat bildet neben dem Prüfungs- und Risikoausschuss keine weiteren Ausschüsse, sondern nimmt sämtliche weitere Aufgaben in seiner Gesamtheit wahr. Der Aufsichtsrat erachtet dies für sachgerecht, da auch bei einem sechsköpfigen Aufsichtsrat effiziente Diskussionen im Plenum und ein intensiver Meinungsaustausch möglich sind. Der Aufsichtsrat sieht demnach keine Notwendigkeit zur Einrichtung eines Nominierungsausschusses.
Vergütung des Vorstands - Vergütungssystem (Empfehlungen G.1 bis einschließlich G.5 des Kodex)
Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) und des neuen Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat Änderungen des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands erarbeitet und beschlossen.
Mit der Vorlage an die Hauptversammlung im Mai 2021 wurde das Vergütungssystem die Grundlage für Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern, die in Zukunft abgeschlossen werden. Das erarbeitete Vergütungssystem berücksichtigt die Empfehlungen in G.1 bis einschließlich G.5 des Kodex ohne Einschränkungen. Die Abweichung von den Empfehlungen in G1 bis einschließlich G5 wird ausschließlich aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden, inzwischen aber beendeten Dienstvertrages, erklärt.
Vergütung des Vorstands – Langfristige variable Vergütung (Empfehlung G.10 Kodex)
Nach G.10 des Kodex sollen den Vorstandsmitgliedern gewährte variable Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Daneben soll das jeweilige Vorstandsmitglied über derartige Beträge erst nach vier Jahren verfügen können. Im Rahmen des Stock Appreciation Rights (SARs)-Programms als langfristigem Vergütungsprogramm für den Vorstand wird eine aktienbasierte Vergütung ausgelobt. Die Laufzeit dieses Programms beträgt jeweils insgesamt 6 Jahre. Innerhalb dieser 6 Jahre kann das jeweilige Vorstandsmitglied zu bestimmten Zeitpunkten bereits jeweils einen Teil (25%) zugeteilter SARs – frühestens allerdings nach 2 Jahren – ausüben. Damit kann ein Vorstandsmitglied bereits nach 2 Jahren über einen Teil der langfristigen variablen Vergütung verfügen. Nach Ablauf von 5 Jahren ist erstmals die volle Ausübung aller SARs möglich.
Die Hauptversammlung hat am 17. Mai 2023 das bisherige Vorstandsvergütungs-system angepasst. Bei der Berechnung der Fristen können danach auch die bei einem verbundenen Unternehmen erbrachten Dienstzeiten als Vorstandsmitglied ganz oder teilweise angerechnet werden.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass sich dieses System der Langfristvergütung bewährt hat und sieht keinen Grund dafür, die Verfügungsmöglichkeit über im Rahmen des Programms verdiente Vergütung weiter hinauszuschieben. Durch die Anknüpfung an den Aktienkurs der United Internet AG und deren Möglichkeit, zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Programm deren Aktien hinzugeben, findet bereits eine aus Sicht des Aufsichtsrats angemessene Teilhabe des Vorstandsmitglieds an Risiken und Chancen des Unternehmens der United Internet AG statt. Weil das Programm mit einer Laufzeit von 6 Jahren konzipiert ist und die ausgelobten SARs über diese Dauer und frühestens nach 2 Jahren entsprechend anteilig ausgeübt werden können, ist aus Sicht des Aufsichtsrats eine optimale Bindungswirkung und Anreizsteuerung im Interesse der United Internet AG erreicht, die keine Änderungen erforderlich machen. Dadurch, dass jetzt auch bei verbundenen Unternehmen erbrachte Dienstzeiten als Vorstandsmitglied berücksichtigt werden können, soll die Förderung von Vorstandsmitgliedern innerhalb des Konzerns ermöglicht werden.
Vergütung des Vorstands – Einbehalt/Rückforderung variabler Vergütung (Empfehlung G.11 Kodex)
Nach G.11 des Kodex soll der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben, in begründeten Fällen eine variable Vergütung einbehalten oder zurückfordern zu können. Eine derartige Regelung beinhaltete ein zum Zeitpunkt der erstmaligen Billigung des Vergütungssystems bereits bestehender, inzwischen aber beendeter Dienstvertrag nicht. Insofern wird eine Abweichung von Ziffer G.11 des Kodex erklärt. In das Vergütungssystem wurde die Verpflichtung zur Vereinbarung einer sog. „Claw Back-Klausel“ zur Rückforderung variabler Vergütung mit aufgenommen und wurde in den aktuellen Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt.
Vergütung des Vorstands - Vergütungssystem (Empfehlungen G.8, 9 und 12 des Kodex)
Gemäß G.8, 9 und 12 des Kodex sollen vereinbarte Ziele und Zielerreichungen sowie Regelungen zur Fälligkeit und Haltedauer nicht nachträglich verändert werden. Hiervon ist die Gesellschaft im Rahmen des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds abgewichen und erklärt insoweit eine Abweichung.
Vergütung des Vorstands – Leistungen bei Vertragsbeendigung (Empfehlung G.13 Kodex)
Gemäß G.13 des Kodex sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots soll eine solche Abfindungszahlung zudem auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. Die Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder enthalten derzeit eine solche Anrechnungsmöglichkeit nicht. In das Vergütungssystem wurde diese mit aufgenommen und wird zukünftig in neu zu schließenden Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder (und etwaig hieran anknüpfenden Aufhebungsverträgen) berücksichtigt.
Montabaur, 19. Dezember 2023
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Ralph Dommermuth Philipp von Bismarck